| Satzung (Stand 23. April 2010) | 1. FC Sachsen |
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Vereinssatzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 31. Oktober 1953 gegründete
Verein führt den Namen "1. Fußballclub Sachsen 1953 e. V.". (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist. § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit (1) Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des Sports. § 3 Vereinstätigkeit (1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks
sieht der Verein insbesondere in - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamt-vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung und nur im laufenden Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nach-gewiesen werden. (8) Vom Wirtschaftsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. (3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand. (4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. (5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. (6) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Damit enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. (2) Der dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ, das für die Bestellung des Vereinsorgans zuständig war.) Gegen den Beschluss des Gesamtvorstand ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit in der Mitgliederversammlung begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederver-sammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Beschlusses des Gesamtvorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen. (5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Gesamtvorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. (6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. (7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden: a) Verweis b) Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-, c) Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. (8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein. (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags-pflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. § 7 Beiträge (1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. (2) Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschließen. (3) Über die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages gemäß § 7 Abs. 1 entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Über die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages gemäß § 7 Abs. 2 entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. (4) Die Beiträge sind durch Bankeinzug zu entrichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Mitglieder, die entgegen ihrer Verpflichtung nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt. (5) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der geschäftsführende Gesamtvorstand. (6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Dafür ist eine ¾-Mehrheit notwendig, diese Umlage darf außerdem höchstens einen Jahresbeitrag eines Erwachsenen betragen. § 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: - der Gesamtvorstand - der Wirtschaftsausschuss - die Mitgliederversammlung § 9 Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem - 1. Vorsitzenden, - 2. Vorsitzenden, = geschäftsführender Vorstand (vgl. Abs.2) - 1. Schatzmeister, - 1. Schriftführer, - 2. Schatzmeister, - 2. Schriftführer, - Vergnügungswart - den Abteilungsleitern.Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer mit oder ohne Stimmrecht im Gesamt-vorstand für bestimmte Aufgabengebiete wählen (z.B. Beauftragter für Homepage, Gleichstellungs-beauftragter, Ehrenbeauftragter, Jugendvertreter). (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 1. Schatzmeister und den 1. Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB). (3) Der Gesamtvorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. (4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Gesamtvor-stand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,00 EUR für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 10.000,00 EUR der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. (5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. (6) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt. § 10 Wirtschaftsausschuss (1) Der Wirtschaftsausschuss setzt sich zusammen aus dem - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - 1. Schatzmeister - 1. Schriftführer - Vergnügungswart - den Abteilungsleitern der Abteilungen Fußball und Tennis. (2) Der Wirtschaftsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet. (3) Der Wirtschaftsausschuss berät den Gesamtvorstand in Sachen Haushaltsplanung und Budgetierungen der Abteilungen sowie großer Investitionen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann der Gesamtvorstand weitergehende Einzelaufgaben übertragen. § 11 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Gesamtvorstand beantragt wird. (2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Ver-sammlungstermin durch den Gesamtvorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tages-ordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereins-mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Einladung kann auch erfolgen durch Veröffentlichung im örtlichen Amts- und Mitteilungs-blatt und in der lokalen Tageszeitung (Fränkische Landeszeitung). Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes c) Beschlussfassung über das Beitragswesen d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung. e) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bzw. die Auflösung von Abteilungen f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 12 Kassenprüfung (1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. (2) Sonderprüfungen sind möglich. (3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanz-ordnung geregelt. § 13 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Gesamtvorstand mit Genehmigung des Wirtschaftsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. (2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihren Abteilungsleiter auf die Dauer von zwei Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend. (3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 14 Vereinsjugend (1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung. (2) Das Nähere regelt die Jugendordnung. § 15 Auflösung des Vereines (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. (2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Sachsen bei Ansbach mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. § 16 Haftung des Vereins (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.§ 17 Datenschutz/Recht am eigenen Bild (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt. (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. (4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt. § 18 Inkrafttreten (1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2010 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung. Sachsen, den 23.04.2010 Guido Vildosola 1. Vorsitzender
Die vorstehende Satzung wurde “ am 12.10.2010 durch das Amtsgericht Ansbach unter der Nummer „VR 261“ in das Vereinsregister eingetragen.
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