| Geschäftsordnung (Stand Oktober 2008) | 1. FC Sachsen |
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Der Gesamtvorstand des 1.FC Sachsen 1953 e.V. gibt sich zur Durchführung der Satzung (§ 16 Nr. 1 der Satzung) und zur Regelung der Aufgabenteilung (§ 11 Nr. 6 der Satzung) folgende
§ 1 Sitzungen des Gesamtvorstandes (§ 11 Nr. 3 der Satzung)
1. Einberufung 1.1. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungs-falle von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 Nr. 1a der Satzung) vorbereitet und einberufen (§11 Nr. 3 der Satzung). Die schriftliche Einladung zu den in der Regel einmal monatlich stattfindenden Sitzungen hat eine Woche vorher zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten. Neben den Mitgliedern des Gesamtvorstandes können zur Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte vom Sitzungsleiter weitere (nicht stimmberechtigte) Personen eingeladen werden. 1.2. Falls es der geschäftsführende Vorstand für erforderlich hält (vgl. § 11 Nr. 5 der Satzung) kann auch ohne Einhaltung der Frist- und Formvorschriften eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
2.1. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich und werden vom Vor-sitzenden bzw. im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 2.2. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine erneute Sitzung über die vor-gesehenen Tagesordnungspunkte einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Gesamtvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 2.3. Der Sitzungsleiter entscheidet, ob Anträge, die während der Sitzung gestellt werden bzw. die in der Einladung nicht als Tagesordnungspunkte aufgeführt sind, behandelt werden. Falls die Behandlung eines Antrages abgelehnt wird, muss diese Angelegenheit als Tagesordnungspunkt für die nächste Sitzung vorgesehen werden. 2.4. Über einen evtl. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung entscheidet der Gesamtvor-stand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
3.1. Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Nieder-schrift ist vom beauftragten Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben (§ 14 der Satzung). 3.2. Die Niederschrift ist grundsätzlich mit der Einladung für die nächste Sitzung zuzustellen. 3.3. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächsten Sitzung
§ 2 Wirtschaftsausschuss (§ 12 der Satzung)
1. Bestellung des
Wirtschaftsausschusses 1.1. Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhin-derungsfalle von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 Nr. 1a der Satzung) vorbereitet und einberufen. Die schriftliche Einladung zu den Sitzungen hat eine Woche vorher zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten. Neben den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können zur Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte vom Sitzungsleiter weitere (nicht stimmberechtigte) Personen eingeladen werden. 1.2. Falls es der geschäftsführende Vorstand für erforderlich hält kann auch ohne Einhaltung der Frist- und Formvorschriften eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
1.3. Der zu bildende
Wirtschaftsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern
2. ständige Vertreter Die Abteilungen Fußball & Tennis haben einen ständigen Vertreter für den Wirtschaftsausschuss zu benennen. Ein Wechsel während der Wahlperiode ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3. Einberufung des Wirtschaftsausschuss Der Wirtschaftsausschuss ist einzuberufen, wenn es zur Erfüllung der nachstehenden Aufgaben erforderlich ist oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses verlangt.
4. Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses Die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Aufgaben des
Wirtschaftsausschusses 5.1. Die Erstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Anträge der einzelnen Abteilungen bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres. Zur Erreichung eines ausgeglichenen Haushaltsplanes sind evtl. notwendige Kürzungsvorschläge für den Gesamtvorstand zu erarbeiten. 5.2. Zur Überwachung der Haushaltsansätze und zum Überblick über die wirtschaftliche Situation des Vereins bzw. der einzelnen Abteilungen hat zu Beginn des 2. Halbjahres eine ausführliche Besprechung mit dem Schatzmeister zu erfolgen. 5.3. Bei erkennbaren Überschreitungen des Haushaltsplanes (auch einzelner Abteilungen) sind rechtzeitig vorher Empfehlungen über die Deckung der Haushaltslücken dem Gesamtvorstand zu unterbreiten. 5.4. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses berichtet dem Gesamtvorstand in der Sitzung vor der Jahreshauptversammlung über die wirtschaftliche Entwicklung (unter Berücksichtigung des Haushaltsplanes des abgelaufenen Jahres) und legt den neuen Haushaltsplan zur Genehmigung vor.
§ 3 Zuständigkeitsregelungen und Aufgabenbeschreibung für die Mitglieder des Gesamtvorstandes
1. Vorsitzender 1.1. Die Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, der Satzung und der Ge-schäftsordnung. 1.2. Zur Erledigung dringender Maßnahmen z.B. auch Reparaturen usw., kann der 1. Vorsitzen-de bis zu 500 EUR im Einzelfall verfügen.
2. Stellvertretender Vorsitzender Neben der Vertretung des Vorsitzenden obliegt dem stv. Vorsitzenden die Aufsicht über die Sportanlagen, die Koordination von Baumaßnahmen und die Belegung der Turnhalle (Belegungsplan).
3. Vereinswirt 3.1. Die Betreuung des Vereinsheimes und des zugehörigen Grundbesitzes obliegt dem von dem Gesamtvorstand benannten Vereinwirt.
3.2. Die Betreuung des
Vereinsheimes umfasst insbesondere:
3.4. Für diese
Tätigkeiten Punkt 3.3.1. bis 3.3.3. erhält der Vereinswirt nach
Vereinbarung einen Aushilfslohn.
4.1 Schatzmeister a.) Der Schatzmeister ist für die Abwicklung der gesamten Kassengeschäfte und die damit verbundene Buchführung verantwortlich. b.) Neben der Unterrichtung des Gesamtvorstandes, des Wirtschaftsausschusses und der Mitgliederver-sammlung hat er den Vorsitzenden regelmäßig (mindestens vierteljährlich) über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren. c.) Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die Rechnungen etc. vom zuständigen Abteilungsleiter oder vom Vorsitzenden abgezeichnet sind. Zur Überwachung des Haus-haltsplanes sind die Einnahmen und Ausgaben für jede Abteilung getrennt festzuhalten. Zahlungen die über den Etat der betreffenden Abteilung hinausgehen, dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB unter Einschaltung des Wirtschaftsausschusses und des Gesamtvorstandes geleistet werden. d.) Für Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, dürfen Verpflichtungen erst nach der Genehmigung durch den Gesamtvorstand eingegangen werden.
4.2 stellvertretender Schatzmeister Neben der Vertretung des Schatzmeisters bei längerer Verhinderung ist er für die Bestandspflege, den Einzug der Mitgliedsbeiträge, das gesamte Übungsleiterwesen und die Erstellung der Ehrenlisten verantwortlich
5.1 Schriftführer Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs sowie die Fertigung von Einladungen und der in § 14 der Satzung vorgeschriebenen Protokolle. Er leitet die verschiedenen Einladungen ggf. an die Presse weiter, bzw. lädt die Vertreter der Presse dazu ein. Er führt die Chronik des Hauptvereins.
5.2 stellvertretender Schriftführer Neben der Vertretung des Schriftführers obliegt dem stellvertretendem Schriftführer die Betreuung der Homepage des Hauptvereins. Darüber hinaus betreut er den Schaukasten, erstellt Einladungsplakate und Urkunden.
6. Vergnügungswart Der Vergnügungswart ist für die Organisation, Durchführung und Abwicklung der gesellschaftlichen Veranstaltungen zuständig. Ausgenommen hiervon sind die Bewirtschaftung des Vereinsheimes und die Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen.
7. Abteilungsleiter Die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter sind für alle Belange ihrer Abteilung zuständig und verantwortlich (vgl. §§ 13, 17 Nr. 2 der Satzung). 7.1. Jeder Abteilungsleiter hat mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung abzu-halten und bei der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins (§ 10 der Satzung) einen Bericht zu erstatten. 7.2. Zur Aufstellung des Haushaltsplanes des Gesamtvereins sind die Aufstellungen über die voraus-sichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Abteilung rechtzeitig zum neuen Geschäftsjahr einzureichen. Der Termin für die Abgabe der Bedarfsmeldungen wird jeweils bekannt gegeben. 7.3. Zur Überwachung des Haushaltsansätze ist über Ausgaben und Einnahmen Buch zu führen. Die Rechnungsbelege sind vor der Zahlung durch den Abteilungsleiter abzuzeichnen. 7.4. Bei einer drohenden Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel bzw. bei unvor-hergesehenen Ausgaben ist der geschäftsführenden Vorstand (im Sinne des § 11 Nr. 1a der Satzung) unverzüglich zu benachrichtigen. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verpflichtungen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen, nicht eingegangen werden. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 07.10.2008 in den Paragrafen 2 und 3 überarbeitet und beschlossen. Gez.: Guido Vildosola (1. Vorsitzender)
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