Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung
der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen des Vereins.
§ 1
Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit
1. Der Verein
ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen.
Die Aufwendungen
müssen in einem sportlichen und wirtschaftlichen
Verhältnis zu den erwarteten und
erzielten Beträgen stehen.
2. Für den Verein und für
jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 2
Haushaltsplan
1. Für
jedes Geschäftsjahr muß vom Schatzmeister und von den Abteilungen
ein
Haushaltsplan erstellt werden.
2. Die Haushaltsplanentwürfe
sind bis zum 15. Januar für das folgende Jahr beim
Vorsitzenden einzureichen.
3. Der Haushaltsplanentwurf des
Vorstands und die Haushaltsplanentwürfe der
Abteilungen werden vom Wirtschaftsausschuß
beraten und vom Gesamtvorstand
genehmigt.
4. Die Beratung über die Entwürfe
finden bis Ende Februar des betreffenden Jahres statt.
5. Zur Überwachung der Haushaltsansätze
und zum Überblick über die wirtschaftliche
Situation des Vereins bzw. der einzelnen Abteilungen
hat der Schatzmeister die Pflicht
eine Darstellung der finanziellen Situation bei erheblicher
Überschreitung der
Haushaltsansätze von der jeweiligen Abteilung
zu verlangen.
6. Bei erkennbaren Überschreitungen
des Haushaltsplans (auch einzelner Abteilungen)
sind rechtzeitig vorher Empfehlungen über die
Deckung der Haushaltslücken dem
Wirtschaftsausschuß zu unterbreiten und genehmigen
zu lassen.
§ 3
Jahresabschluß
1. Im Jahresabschluß
müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das
abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
Im Jahresabschluß muß darüber
hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht
enthalten sein.
2. Der Jahresabschluß ist
von den gewählten Kassenprüfern gem. §16 der
Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus
sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßige
Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen
die Einhaltung der Finanzordnung.
4. Der Jahresabschluß ist
bis 15. März des folgenden Jahres dem 1. Vorsitzenden
vorzulegen. Er wird anschließend in der Mitgliederversammlung
zur Entlastung des
Gesamtvorstandes vorgelegt.
§ 4
Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte
werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die
Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.
2. Der Schatzmeister verwaltet die
Vereinshauptkasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der
Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
4. Zahlungen werden vom Schatzmeister
und den Abteilungskassierern nur geleistet,
wenn sie nach §6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß
ausgewiesen sind und im
Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel
zur Verfügung stehen.
5. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter
sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes
in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
§ 5
Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge
werden vom Verein erhoben. Die Abteilungsbeiträge können
von den Abteilungen eingehoben werden, ansonsten
gehen sie direkt den
Abteilungskassen zu.
2. Überschüsse aus sportlichen
und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen
Kassen verbucht.
3. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß Verpflichtungen, die über-
oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen,
nicht eingegangen werden. Notwendige
außerordentliche Ausgaben können vom Abteilungsleiter
eingegangen werden, wobei
der 1. Vorsitzende/ Stellvertreter vorher zu informieren
ist.
4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen
Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge
abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen
dem Hauptverein zufließen und werden
unverzüglich den Abteilungen zugeschrieben.
Gleiches gilt für Spenden.
5. Die Finanzmittel sind entsprechend
§1 dieser Finanzordnung zu verwenden.
6. Bei Anschaffungen über einem
Wert von 1000.- DM im Einzelfall ist ein Gegenangebot
einzuholen. Das wirtschaftlichste Angebot ist zu
berücksichtigen.
§ 6
Zahlungsverkehr
1. Der gesamte
Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend
bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe
muß ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muß
den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und
den Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muß
auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt
werden.
4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages über 500.-DM durch
den Schatzmeister
muß der 1. Vorsitzende oder im Falle dessen
Verhinderung sein Stellvertreter die
sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift
bestätigen. Alle Ausgaben
der Abteilungen müssen vom Abteilungsleiter
oder im Falle dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter abgezeichnet werden.
5. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen
ist es gestattet, nach Zustimmung durch den
geschäftsführenden Vorstand bzw. den Abteilungsleitungen
Vorschüsse in Höhe des zu
erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse
sind spätestens einen Monat
nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 7
Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen
von Rechtsverbindlichkeiten außerhalb der Feststellungen des
Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
Dem 1. und 2. Vorsitzenden bis zu einem
Betrag von 1000.- DM
Der Abteilungsleitung bis zu einem Betrag
von 1000.- DM
Dem geschäftsführenden Vorstand
bis zu einem Betrag von 5000.- DM
Dem Wirtschaftsausschuß bis zu
einem Betrag von 10000.- DM
Dem Gesamtvorstand über einem Betrag
von 10000.- DM
2. Abteilungsleiter dürfen
keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten
dürfen nur vom Vorstand i.S.
des §26 BGB unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte
anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter
und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen
verstoßen, können auf Beschluß
der Mitgliederversammlung in Regreß genommen werden.
3. Es ist unzulässig, einen
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die
Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe
zu begründen.
§ 8
Inventar
1. Zur Erfassung
des Inventars ist vom Hauptverein und von den Abteilungen ein
Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände
aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und
einen Einzelwert zum Zeitpunkt der Anschaffung von
über 500.- DM darstellen.
3. Die Inventarliste muß in
der Regel enthalten:
Bezeichnung des Gegenstandes mit kurzer
Beschreibung
Anschaffungsdatum
Anschaffungswert
Aufbewahrungs- bzw. Standort
4. Gegenstände, die ausgesondert
werden, sind mit einer kurzen Begründung
(Ausbuchungsbeleg) anzuzeigen.
5. Sämtliches in den Abteilungen
vorhandenes Inventar ist alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei
ist es gleichgültig, ob es erworben wurde oder durch eine Schenkung
zufiel.
6. Unbrauchbares bzw. überzähliges
Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu
veräußern. Der Erlös muß je
nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß
Inventarliste der Kasse Gesamtvereins oder der Abteilung
unter Vorlage eines Beleges
zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände
ist ein Beleg vorzulegen.
§ 9
Zuschüsse
1. Zuschüsse
der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen
dem
Verein zu, soweit sie nicht zweckgebunden sind.
2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene
Zuschüsse der Kommune und anderer
öffentlicher wie privater Stellen werden im
Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung
der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs verteilt.
Über die Aufteilung beschließt der
Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands.
3. Jugendzuschüsse wie unter
§9 und Zuwendungen des Gesamtvereins für Jugendarbeit
in den Abteilungen sind ausschließlich
dafür zu verwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung
durch Beschluß des Gesamtvorstandes in Kraft.
Sachsen, den 12. September 2000
Stand: 9/2000
1. FC Sachsen, Erlbachweg 9, 91623 Sachsen
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