Finanzordnung (Stand 9/2000) 1. FC Sachsen 1953 e.V.

Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen des Vereins.

§ 1
Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen
    müssen in einem sportlichen und wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und
    erzielten Beträgen stehen.
2. Für den Verein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2
Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muß vom Schatzmeister und von den Abteilungen ein
    Haushaltsplan erstellt werden.
2. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15. Januar für das folgende Jahr beim
    Vorsitzenden einzureichen.
3. Der Haushaltsplanentwurf des Vorstands und die Haushaltsplanentwürfe der
    Abteilungen werden vom Wirtschaftsausschuß beraten und vom Gesamtvorstand
    genehmigt.
4. Die Beratung über die Entwürfe finden bis Ende Februar des betreffenden Jahres statt.
5. Zur Überwachung der Haushaltsansätze und zum Überblick über die wirtschaftliche
    Situation des Vereins bzw. der einzelnen Abteilungen hat der Schatzmeister die Pflicht
    eine Darstellung der finanziellen Situation bei erheblicher Überschreitung der
    Haushaltsansätze von der jeweiligen Abteilung zu verlangen.
6. Bei erkennbaren Überschreitungen des Haushaltsplans (auch einzelner Abteilungen)
    sind rechtzeitig vorher Empfehlungen über die Deckung der Haushaltslücken dem
    Wirtschaftsausschuß zu unterbreiten und genehmigen zu lassen.

§ 3
Jahresabschluß

1. Im Jahresabschluß müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das
    abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluß muß darüber
    hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluß ist von den gewählten Kassenprüfern gem. §16 der
    Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßige
    Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
4. Der Jahresabschluß ist bis 15. März des folgenden Jahres dem 1. Vorsitzenden
    vorzulegen. Er wird anschließend in der Mitgliederversammlung zur Entlastung des
    Gesamtvorstandes vorgelegt.

§ 4
Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die
    Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
4. Zahlungen werden vom Schatzmeister und den Abteilungskassierern nur geleistet,
    wenn sie nach §6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im
    Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
5. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes
    in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

§ 5
Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben. Die Abteilungsbeiträge können
    von den Abteilungen eingehoben werden, ansonsten gehen sie direkt den
    Abteilungskassen zu.
2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen
    Kassen verbucht.
3. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Verpflichtungen, die über-
    oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen, nicht eingegangen werden. Notwendige
    außerordentliche Ausgaben können vom Abteilungsleiter eingegangen werden, wobei
    der 1. Vorsitzende/ Stellvertreter vorher zu informieren ist.
4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge
    abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein zufließen und werden
    unverzüglich den Abteilungen zugeschrieben. Gleiches gilt für Spenden.
5. Die Finanzmittel sind entsprechend §1 dieser Finanzordnung zu verwenden.
6. Bei Anschaffungen über einem Wert von 1000.- DM im Einzelfall ist ein Gegenangebot
    einzuholen. Das wirtschaftlichste Angebot ist zu berücksichtigen.

§ 6
Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend
    bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muß
    den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muß auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt
    werden.
4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages über 500.-DM durch den Schatzmeister
    muß der 1. Vorsitzende oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter die
    sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen. Alle Ausgaben
    der Abteilungen müssen vom Abteilungsleiter oder im Falle dessen Verhinderung von
    seinem Stellvertreter abgezeichnet werden.
5. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es gestattet, nach Zustimmung durch den
    geschäftsführenden Vorstand bzw. den Abteilungsleitungen Vorschüsse in Höhe des zu
    erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat
    nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 7
Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten außerhalb der Feststellungen des
    Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
    • Dem 1. und 2. Vorsitzenden bis zu einem Betrag von 1000.- DM
    • Der Abteilungsleitung bis zu einem Betrag von 1000.- DM
    • Dem geschäftsführenden Vorstand bis zu einem Betrag von 5000.- DM
    • Dem Wirtschaftsausschuß bis zu einem Betrag von 10000.- DM
    • Dem Gesamtvorstand über einem Betrag von 10000.- DM
2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen
    Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand i.S.
    des §26 BGB unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane     eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen
    verstoßen, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung in Regreß genommen werden.
3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die
    Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§ 8
Inventar

1. Zur Erfassung des Inventars ist vom Hauptverein und von den Abteilungen ein
    Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und
    einen Einzelwert zum Zeitpunkt der Anschaffung von über 500.- DM darstellen.
3. Die Inventarliste muß in der Regel enthalten:
    • Bezeichnung des Gegenstandes mit kurzer Beschreibung
    • Anschaffungsdatum
    • Anschaffungswert
    • Aufbewahrungs- bzw. Standort
4. Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung
    (Ausbuchungsbeleg) anzuzeigen.
5. Sämtliches in den Abteilungen vorhandenes Inventar ist alleiniges Vermögen des Vereins.     Dabei ist es gleichgültig, ob es erworben wurde oder durch eine Schenkung zufiel.
6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu
    veräußern. Der Erlös muß je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß
    Inventarliste der Kasse Gesamtvereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Beleges
    zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 9
Zuschüsse

1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem
    Verein zu, soweit sie nicht zweckgebunden sind.
2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer
    öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter     Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs verteilt.
    Über die Aufteilung beschließt der Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden     Vorstands.
3. Jugendzuschüsse wie unter §9 und Zuwendungen des Gesamtvereins für Jugendarbeit
     in den Abteilungen sind ausschließlich dafür zu verwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluß des Gesamtvorstandes in Kraft.


Sachsen, den 12. September 2000

Stand: 9/2000
1. FC Sachsen, Erlbachweg 9, 91623 Sachsen

Finanzordnung
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